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Auszug aus der Satzung
des Fußballclubs FC Traben-Trarbach e.V.
A. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Der am 26.01.1950 in Traben- Trarbach gegründete Sportverein
führt den Namen "Fußballclub Traben-Trarbach e.V.".
Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. und der einzelnen
Landes- und Spitzenfachverbände, deren Sportarten im Verein
betrieben werden, sowie des Deutschen Sportbundes. Die Vereinsfarben
sind blau/weiß, soweit die Spielordnung der Sportverbände
nichts anderes vorschreiben. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Bernkastel-Kues eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953
und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung der Leibesübungen
nach den Grundsätzen des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben die den Zwecken des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 2
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Bei Jugendlichen bedarf es der Einverständniserklärung
der Erziehungsberechtigten.
§ 3
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern
und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene
beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur
Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen
Geschlechts von der Geburt bis zum 18. Lebensjahre.
Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient
gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der
Generalver-
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sammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder
haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht
befreit.
§ 4
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters
als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich
jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften
des Vereinsrechts nach §§ 21 bis 79 BGB.
§ 5
Wer als aktives Mitglied dem Verein beitritt, hat eine Aufnahmegebühr
(Passgebühren etc.) zu entrichten. Die Höhe wird von der
Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre festgelegt.
§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und
durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber
sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schlusse eines Kalendervierteljahres unter
Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied
kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden:
1.wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung
2.wegen Nichtzahlung von 1 Jahresbeitrag trotz Aufforderung
3.wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins und unsportlichen Verhaltens
4.wegen unehrenhafter Handlungen.
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§ 7
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der
Generalversammlung im Voraus bestimmt. Auch kann die Jahreshauptversammlung
im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Betrages
mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile
und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.
§ 8
1.Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und
bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht.
Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des
Vereins volles Stimmrecht.
2.Der Verein ist verpflichtet, eine Jugendabteilung zu unterhalten.
Diese Abteilung verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung selbst.
Die Jugendabteilung hat sich eine Jugendordnung zu geben.
Die Jugendabteilung wird vertreten durch den Ausschuss, bestehend
aus:
1.dem Jugendleiter
2.dessen Stellvertreter
3.den Jugendtrainern und Jugendbetreuern
4.den Jugendsprechern (Spielführer)
§ 9
Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins
zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen
des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der technischen Leitung
und deren Unterorgane ist Folge zu leisten.
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C. Organe des Vereins
§ 10
Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt
durch den Vorstand unter Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen
und in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tage der Einladung
und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens
acht Tagen liegen.
§ 11
Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen
ist 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 12
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über
Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens 2 Tage vorher
vorgelegen haben.
Es sei denn, dass die Generalversammlung die Dringlichkeit des Antrages
mit 2/3 Mehrheit anerkennt.
Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muß
geheim abgestimmt werden.
Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den
Protokollführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 13
Die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) findet jährlich
statt.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung
sind:
a)Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes,
Entlastung des Vorstandes
b)Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre) und der Kassenprüfer
sowie die Leiter der einzelnen Sportabteilungen
c)Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung
der Mitgliedsbeiträge
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§ 14
Eine außerordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss
des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb
einer Frist von
7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens X der stimmberechtigten Mitglieder
dieses schriftlich beantragt hat.
§ 15
Mitgliederversammlungen können neben der Generalversammlung
nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit im Vereinsinteresse
erforderlich ist.
D. Leitung des Vereins
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Vorstand
1.Der Vorstand arbeitet:
a)als geschäftsführender Vorstand bestehend aus: dem 1.
und 2. Vorsitzenden (der 2. Vorsitzende vertritt die Interessen
der fußballtreibenden Abteilungen), dem Geschäftsführer,
dem 1. und 2. Kassierer, dem Ressortleiter für Jugendsport
und einem Beisitzer (Pressearbeit, Versicherungswesen, Vereinszeitung)
b)Aufgabenverteilung, Zusammenarbeit und Arbeitsweise sind in einer
zu erstellenden Geschäftsordnung zu regeln.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 17
Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne § 26 BGB
Jeder von ihnen ist allein handelnd zur Vertretung des Vereins berechtigt.
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§ 18
Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere
ist er zuständig für:
1.die Bewilligung von Ausgaben,
2.die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung
und der Mitgliederversammlungen,
3.die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern,
4.alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt
werden.
§ 19
Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen
der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen
Fällen vom
1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 1. Kassierer erteilt werden. Die
Zustimmung des Vorstandes ist nachzuholen.
§ 20
Der 1. oder 2. Vorsitzende (nach Absprache) berufen und leiten die
Sitzungen des Vorstandes und der Versammlungen der Mitglieder. Der
Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies
erfordert oder ein Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt.
Der 1. oder 2. Vorsitzende (bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden)
hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der
Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere
Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer
beizuwohnen.
§ 21
Der 1. Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte.
Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den 1.
Vorsitzenden. Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die
Kassenlage zu berichten.
§ 22
Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung
der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbericht ergeben.
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§ 23
Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden
technischen Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die
in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung
zu wählen sind (z.B. Jugendausschuss, Fußballausschuss,
Frauenausschuss usw.) Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich
selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des
Vorstandes. Für Abteilungen ohne techn. Ausschuss ist der Vorstand
zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben
besondere Ausschüsse zu bestimmen.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 24
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der
Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu
verhängen:
1.Verweis
2.Geldstrafe bis zu € 25,00
3.Disqualifikation bis zu einem Jahr
4.ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens der Sportanlagen
5.Ausschluss aus dem Verein
Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 25
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
Zur Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an ( eine Körperschaft
- Stadt, Kreis usw. oder eine Sportorganisation - Sportbund, Fachverband
-) mit der Zweckbestimmung, das dieses Vermögen unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet
werden darf.
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